Achtung bei Schrott- oder Hausgerätesammlungen von Privatpersonen
Aufgrund aktueller Mitteilungen über Sammlungen von „Althausgeräten“ in den Briefkästen unserer Bürgerinnen und Bürger möchte die Gemeindeverwaltung über die Rechtmäßigkeit solcher Sammlungen informieren.
Grundsätzlich unterliegen alle in privaten Haushaltungen anfallenden Abfälle, mit Ausnahme derer, die einer Rücknahme-/Rückgabepflicht (z.B. Batterien) oder einer freiwilligen Rücknahme durch den Hersteller unterliegen, zunächst der Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorger (§ 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG).
Davon ausgenommen werden können gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen, sofern diese gegenüber dem Landesamt für Umwelt (LfU) vorab angezeigt und durch dieses entsprechend beschieden wurde (§ 18 KrWG), dass die Voraussetzungen gem. § 17 KrWG eingehalten werden.
Darüber hinaus müssen Sammler von Abfällen vorab auch eine Anzeige nach § 53 KrWG bzgl. der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit bei der Sonderabfallgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH (SBB) einreichen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen zudem ohnehin nicht eingesammelt werden (§ 12 ElektroG).
Eine Sammlung ohne Anzeige ist illegal und bußgeldbewehrt (§ 69 Abs. 2 KrWG). Die zuständige Behörde ist hier ebenfalls das Landesamt für Umwelt.
Auf dem hier dargestellten Flyer ist kein Absender erkennbar. Das macht es nahezu unmöglich festzustellen, ob die handelnden Personen eine Anzeige getätigt haben.
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