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Hinweise: nicht auf Gemeindeflächen pflanzen!

Im Frühjahr werden an vielen Stellen im Gemeindegebiet wieder Bäume, Sträucher, Hecken und Pflanzen eingebracht. In Hinsicht auf den Natur- und Klimaschutz ist das eine sehr gute Idee.

 

Hierbei gibt es jedoch für Anpflanzungen außerhalb des eigenen Grundstücks einiges zu beachten:

Für Anpflanzungen im öffentlichen Straßenland, wie z. B. unbefestigte Fahrbahn, Gehwege, Seitenstreifen, Grünstreifen, Regenentwässerungsmulden, Grünflächen, Parkanlagen oder anderen öffentlichen Anlagen, gilt die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Michendorf. Für diese Flächen ist die Gemeindeverwaltung für Planung und Durchführung von Anpflanzungen zuständig.

 

Dafür gibt es gute Gründe: im Bereich von öffentlichen Flächen verlaufen häufig Ver- und Entsorgungsleitungen, die im Laufe des Wachstums der Gehölze durch das Wurzelwerk beeinträchtigt und beschädigt werden können. Des Weiteren können Seitenstreifen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO) einer Benutzungspflicht durch den Fußgängerverkehr unterliegen, so dass dieser freigehalten werden muss.

 

Weiterhin sind Abstände zur Fahrbahn, zu Geh- und Radwegen, Grundstücksgrenzen, Kreuzungen und Einmündungen zur Freihaltung des Lichtraumprofils einzuhalten. Diese betragen 4,50 m über der Fahrbahn, 2 m über dem Gehweg / Seitenstreifen, 2,80 m über dem Radweg und 0,50 m zur Fahrbahn.

Grundsätzlich strebt die Gemeinde für die einzelnen Straßenzüge ein möglichst einheitliches Ortsbild an. Zu viele kleinteilige und verschiedenartige Anpflanzungen stehen dem entgegen. Mit der falschen Pflanzenauswahl am falschen Standort lassen sich die Vorgaben der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs nur schwer aufrechterhalten.

 

Ausnahmegenehmigung für Anpflanzungen im öffentlichen Straßenland können nach vorheriger Abstimmung und Beantragung unter Verwendung des Formulars „Antrag der Genehmigung von privaten Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen“ gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) zugelassen werden. Dafür müssen alle Vorgaben der Satzung erfüllt sein und die Anpflanzungen im öffentlichen Interesse liegen. Genehmigungen können nach Prüfung der Vorgaben ggf. unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden.

 

Im Übrigen gibt es auch bei Anpflanzungen auf dem eigenen Grundstück gesetzliche Grundlagen, die zu beachten sind. Abstandsregelungen zu den Nachbargrundstücken sind z.B. im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz festgelegt und richten sich nach der jeweiligen Höhe der Anpflanzung. Weiterhin besteht auch an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken, insbesondere zum öffentlichen Verkehrsraum, eine Pflicht zur Verkehrssicherung.

 

Bitte stellen Sie sicher, dass auch hier Sichtachsen nicht eingeschränkt werden und über Geh- und Radwegen sowie im Bereich der Straßen das Lichtraumprofil frei bleibt und abgestorbene Äste rechtzeitig entfernt werden. Gerade an Kreuzungen, Einmündungen und Grundstückszufahrten muss die Sicht auf den gesamten Verkehr dauerhaft freigehalten werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Michendorf
Do, 04. Mai 2023

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