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Steuer- und Abgabenfestsetzung für das Kalenderjahr 2024

Keine Zustellung von Steuerbescheiden - Überweisung fristgerecht tätigen!

Seit dem Kalenderjahr 2022 werden durch die Gemeinde Michendorf sogenannte Dauerbescheide versendet. Die nachstehenden Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2024 werden für die Gemeinde Michendorf durch diese öffentliche Bekanntmachung, in der zuletzt veranlagten Höhe, festgesetzt.

 

Grundsteuer A und B

Gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist die Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung zulässig.

 

Die Fälligkeiten für die Grundsteuer sind gemäß § 28 Absatz 1 GrStG je zu einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung gemäß § 28 Absatz 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 1. Juli fällig.

 

Hundesteuer

Gemäß § 8 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Michendorf (Hundesteuersatzung) beschlossen am 19. September 2022 ist die Hundesteuer als Gesamtbetrag zum 15. Mai des Steuerjahres fällig.


Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist für die Hundesteuer gemäß § 12 a Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBI.I/19, [Nr. 36]) und § 8 Absatz 3 Hundesteuersatzung zugelassen.

 

Die Festsetzung der Steuern und Gebühren erfolgt somit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide. Abgabenpflichtige erhalten nur neue Abgabenbescheide, wenn sich bei deren Besteuerungsgrundlagen oder Stammdaten gegenüber dem zurückliegenden Kalenderjahr Änderungen zum Dauerbescheid ergeben haben.

 

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge zur jeweiligen Fälligkeit von der Gemeindekasse von Ihrem Konto eingezogen. Andernfalls zahlen Sie bitte per Überweisung unter Angabe des Kassenzeichens auf das im Dauerbescheid angegebene Konto.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.  

 

Gegen diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Michendorf, Die Bürgermeisterin, Potsdamer Str. 33, 14552 Michendorf einzulegen. Durch die Erhebung des Widerspruchs wird gemäß § 80 Absatz 2 S.1 Verwaltungsgerichtsordnung die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.


Hinweis:
Beachten Sie bitte auch, dass gemäß § 9 Absatz 1 GrStG in der derzeit gültigen Fassung die Grundsteuer nach den Eigentumsverhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Erfolgt eine Veräußerung eines Grundstückes im Laufe des Kalenderjahres, so ist der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet die Grundsteuer zu zahlen.
 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 11. Dezember 2023

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